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Sämtliche Angebote sind, wenn nicht anders vereinbart, freibleibend.
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Verpflichtung zur Lieferung tritt erst nach erfolgter ordnungsgemäßer
Bestätigung des Auftrages ein.
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Preise verstehen sich ab Werk unserer Lieferanten und jeweils nur für
die angefragte Menge. Sie gelten freibleibend zum Tage der Lieferung.
Die Berechnung erfolgt zu dem an diesem Tage geltenden Preis.
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Rechnungen sind , wenn nicht andres vereinbart, zahlbar innerhalb 10
Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.
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Versand geschieht auf eigene Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne
bestimmte Weisung wird derselbe nach bestem Ermessen, aber ohne
Verbindlichkeit für billigste Versendung, bewirkt.
Porto und Verpackung werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
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Werbeanbringung: Bei gewünschten Werbeanbringungen sind Mehr- oder
Minderlieferungen bis 10% technisch bedingt und gelten als vereinbart.
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Lieferzeit: Alle Angaben sind nur annähernd und unverbindlich. Aus
verspäteten Lieferungen erwächst den Bestellern weder das Recht vom
Auftrag zurückzutreten, noch Anspruch auf Schadenersatz.
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Erfüllungsort für Lieferung an den Besteller und Zahlung durch den
Besteller ist Herford.
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Reklamationen können nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware
berücksichtigt werden.
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Verlängerter und erweiteter Eigentumsvorbehalt:
Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den
nachstehenden Erweiterungen.
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig
entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der
Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.
Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB
im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist
ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für
den Verkäufer. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des
Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren
durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten Waren z. Zt. der Verarbeitung. Für die aus der
Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der
Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Bedingungen.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleich ob
die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen
oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung
dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes
der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die
Verarbeitung vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer
gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Vereinbarung, verkauft
wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses
Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Der Käufer ist zum
Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt
und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf
gemäß Punkt 4 auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Käufer ist zur Einziehung aus dem Weiterverkauf trotz der
Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt
von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer
wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen
des Verkäufers hat der Kunde ihm die Schuldner der abgetretenen
Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch
bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers auf eine laufende
Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass
mit der vollen Bezahlung alle Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware
auf den Käufer übergeht und die abgetretene Forderungen dem Käufer
zustehen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach seiner Wahl –
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25%
übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferungen
im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche
Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll
bezahlt sind.
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Bestellung: Unsere Bestellungen erfolgen schriftlich und haben nur in
dieser Form Gültigkeit, Bedingungen des Lieferers, die mit unseren
Einkaufbedingungen in Widerspruch stehen, gelten nur, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
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Lieferzeit: Kann ein Lieferer die vereinbarte Lieferzeit nicht
einhalten, so hat er uns dies unter Angabe von Gründen unverzüglich
mitzuteilen. Wir behalten uns für diesen Fall eine Verlängerung der
Lieferfrist oder das Rücktrittsrecht vor. Ersatzansprüche erheben wir
nur, wenn die Verzögerung der Lieferzeit auf sein Verschulden
zurückzuführen ist und uns ein Schaden hieraus entstanden ist. In
diesem Falle bedarf es keiner besonderen Nachfristsetzung. Durch
Übernahme einer verspätet eingehenden Sendung ohne Vorbehalt begeben
wir uns nicht dieser Rechte. Müssen Sendungen durch Verzug des
Lieferers beschleunigt zugestellt werden, so gehen die dadurch
entstandenen Mehrkosten zu Lasten des Lieferers.
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Erfüllungsort für die Lieferung durch unseren Lieferer ist die von uns
angegebene Adresse, für die Zahlung Herford. Der Lieferer hat sein
Einverständnis mit unseren Bestellbedingungen bei Einreichung des
Angebotes bzw. sogleich bei Empfang unserer Bestellung zu bestätigen.
Nichtbestätigung gilt als Anerkennung.
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Gerichtstand ist Herford.
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Alle Zusagen und Verabredungen, die mit einer der vorstehenden
Bedingungen in Widerspruch stehen oder über sie hinausgehen, bedürfen,
wenn sie gelten sollen, einer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung.
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